Satzung der Vereinigung für Ökologische Ökonomie e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet: Vereinigung für Ökologische Ökonomie e.V.
Der Sitz des Vereins ist Heidelberg.
§ 2 Zweck
Der Verein ist eine gemeinnützige Vereinigung zur Förderung einer transdiziplinär ansetzenden und ganzheitlich ausgerichteten Ökologischen Ökonomie in Forschung und Lehre sowie in der wirtschaftlichen und politischen Praxis im deutschsprachigen Raum. Sie arbeitet als wissenschaftliche Vereinigung ohne politische Bindungen. Sie fühlt sich den Ideen und Grundsätzen der Internationalen Gesellschaft für Ökologische Ökonomie (ISEE) verbunden und verpflichtet und kooperiert eng mit ihr.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen wie Tagungen, Arbeitsgruppensitzungen und ähnliches, durch die Einrichtungen von Arbeitsgruppen und Forschungsverbünden und durch wissenschaftliche Publikationen verwirklicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können alle natürlichen Personen werden, die an der Ökologischen Ökonomie interessiert sind. Juristische Personen mit gleichgelagerten Interessen können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.
Ein Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Falls der Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres bezahlt ist, ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus der Vereinigung kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, nachdem dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung geboten worden ist. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) den Haushaltsplan und die Höhe der Mitgliedsbeiträge gem. § 10 dieser Satzung, die Abnahme der Jahresrechnungen und die Erteilung der Entlastung für den Vorstand nach Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
b) Änderungen der Satzung und Auflösung der Vereinigung. Anträge dazu müssen den Mitgliedern spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugehen
c) den Ausschluss von Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung wählt:
a) den Vorstand der Vereinigung gem. § 8 dieser Satzung und
b) eine/n Rechnungsprüfer/in und eine/n Stellvertreter/in zur Prüfung der Jahresrechnung und der Kassenführung.
§ 7 Einberufung, Wahlen, Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist eine Einladungsfrist von vier Wochen zwischen dem Tage der Absendung und dem Versammlungstage einzuhalten. Sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder Einspruch erhebt, können dringliche Angelegenheiten auch noch vor Beginn und während der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands eine/n Versammlungsleiter/in.
Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal ein weiteres Mitglied vertreten. Ein vertretenes Mitglied gilt – auch im Sinne dieser Satzung – als anwesend. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung i.S.v. § 8 Abs. 3 der/die stellvertretende Vorsitzende.
Im Falle der Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes, über Änderungen der Satzung, den Ausschluß von Mitgliedern sowie die Auflösung der Vereinigung bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und Beisitzern/Beisitzerinnen. Die Zahl der Beisitzer/Beisitzerinnen sollte wenigstens fünf, höchstens acht betragen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Die beiden Vorsitzenden sind gleichberechtigt. Jede/r Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich allein. Die Vorsitzenden erteilen dem Schatzmeister Vollmacht zur Führung der Vereinskonten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wird zwischen zwei Mitgliederversammlungen eine Wahl erforderlich, kann sie schriftlich erfolgen. Als Wahlperiode gilt dann die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Zur Übernahme von vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten für den Verein gegenüber Dritten bedarf es im Innenverhältnis eines Beschlusses des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit gefasst wird. Die Bestreitung der laufenden Geschäfte erledigt der/die Schatzmeister/in aufgrund allgemeiner Ermächtigungen des Vorstandes.
Beschlüsse des Vorstands können auf schriftlichem Wege gefasst werden.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Zur Durchführung der Vereinsaufgaben erhebt der Verein einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Mitgliedsbeitrag wird mit dem Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
§ 11 Gewinne der Vereinigung
Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
§ 12 Anfallberechtigung bei Auflösung des Vereins
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine öffentlich-rechtliche oder steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung von Forschung und Wissenschaft zu verwenden hat. Maßnahmen über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte im Zuge des Eintragungsverfahrens aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes eine Satzungsänderung erforderlich werden, so hat der Vorstand das Recht zur Satzungsänderung. Der Vorstand beschließt in diesem Fall einstimmig.
Die Satzung wurde am 27. April 1996 errichtet und zuletzt am 01. Dezember 2017 durch
Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.
Vereinigung für Ökologische Ökonomie e.V.
Corinna Vosse
Kaskelstr. 17
10317 Berlin
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